Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gelten verschärfte Nachweispflichten für die steuerliche Berücksichtigung von Krankheitskosten. Hintergrund ist, dass die Finanzverwaltung nun eine strengere, eindeutige belegmäßige Zuordnung der Aufwendungen verlangt, insbesondere im Zusammenhang mit dem E-Rezept.
Bei E-Rezepten müssen die Unterlagen daher vollständig und klar nachvollziehbar sein: Neben der ärztlichen Verordnung und dem Zahlungsnachweis ist insbesondere darauf zu achten, dass der Apothekenbeleg den Namen des Steuerpflichtigen enthält.
Der Apothekenbeleg muss zudem folgende Angaben ausweisen: Name des Medikaments bzw. medizinischen Hilfsmittels, Art des Rezepts, Höhe der Zuzahlung sowie den Namen der steuerpflichtigen Person. Fehlen diese Angaben oder ist keine eindeutige Zuordnung möglich, kann das Finanzamt den Abzug als außergewöhnliche Belastung versagen.
Wir empfehlen daher, sämtliche Belege vollständig und nachvollziehbar aufzubewahren.
