Viele Jahre hatten die Finanzgerichte die Auffassung vertreten, dass es sich bei einer operativen Fettabsaugung (sog. Liposuktion) zur Behandlung einer chronischen Fettverteilungsstörung (sog. Lipödem) um keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode handelt. Hier hat es eine Kehrtwende gegeben. Laut einem erfreulichen BFH-Urteil besteht unter Medizinern – jedenfalls ab 2016 – über die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit kein nennenswerter Streit mehr. Seither können die Aufwendungen ohne vorherige Vorlage eines vor der OP erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines MDK zu berücksichtigen sein. Entscheidend sei, dass die Liposuktion nicht kosmetischen Zwecken diene, sondern medizinisch indiziert sei.
BFH, Urteil v. 23.3.2023
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Operative Fettabsaugung als unter Wissenschaftlern anerkannte Behandlungsmethode
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